Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Lesen und Schreiben

Stand 29.09.2017


§1 Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Lesen und Schreiben e. V. (DGLS)“. Sie hat ihren Sitz in Hamburg und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Sie ist eine Sektion der International Literacy Association (bis 2015 „International Reading Association“).
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Volks-und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben auf den Gebieten des Lesens und Schreibens,
b) Durchführung eines Informationsdienstes im Bereich des Lesens und Schreibens; Veröffentlichungen von Untersuchungen sowie von diagnostischen und methodischen Hilfsmitteln,
c) Mithilfe bei der Aufstellung von Lehrerausbildungs- und –fortbildungsprogrammen,
d) Durchführung von Tagungen und Kongressen; Bildung von thematisch akzentuierten Arbeitsgruppen.


§2 Gemeinnützigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die DGLS ist eine gemeinnützige Gesellschaft für alle Personen des deutschen Sprachgebietes, die an Problemen des Lesens und Schreibens auf allen Altersstufen interessiert sind.


§3 Verwendung der Vereinsmittel

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keinen Anteil am Vermögen der Gesellschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.


§4 Auflösung der Gesellschaft

a) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Kinderschutzbund e.V. Hannover, Ricklinger Str. 5, 30449 Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
b) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und davon mindestens 2/3 der Auflösung zustimmen.
Wird die Anwesenheit oder ordnungsgemäße Vertretung von 3/4 der Mitglieder bei der ersten Versammlung nicht erreicht, so beschließt diese einen Termin, zu dem eine neue Versammlung - frühestens nach Ablauf einer Woche, aber innerhalb längstens vier Wochen - einzuberufen ist, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen über die Auflösung beschließt.


§5 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar jeden Kalenderjahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.


§6 Mitgliedschaft

Mitgliedschaft in der DGLS ist allen natürlichen und juristischen Personen möglich, die über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Gesellschaft ist der International Literacy Association (ILA) angeschlossen. Um eine Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften zu gewährleisten, müssen alle Mitglieder des Vorstandes der DGLS auch Mitglieder der ILA sein.
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft wird durch die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages rechtskräftig.
Der Beitrag ist für jedes Jahr zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod; bei juristischen Personen durch Liquidation;
b) durch schriftlich erklärten Austritt;
c) durch Ausschluss. Dieser kann nur aus wichtigen Gründen auf Beschluss des Vorstandes erfolgen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.


§7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.


§8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung.
Der Vorstand kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Kassenführung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
f) die Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft und für die durchzuführenden Aufgaben,
g) die zur Abstimmung gestellten Anträge,
h) eine etwaige Auflösung der Gesellschaft.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dieser legt sie der Mitgliederversammlung vor. Anträge, die - ohne in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungspunkten zu stehen - verspätet einge-bracht werden, werden zwar entgegengenommen, doch entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, ob sie sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt beraten werden sollen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
Jedes Mitglied hat das Recht der Einsichtnahme in die von Verhandlungen und Beschlüssen angefertigten Niederschriften.


§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt werden. Jedes Mitglied ist als Vorstandsmitglied der Gesellschaft wählbar.
Der Vorstand klärt intern die Aufgabenverteilung und bestimmt aus seiner Mitte
1) eine/n Präsidentin/en
2) eine/n Vizepräsidentin/en
3) eine/n Schatzmeister/in
4) eine/n Schriftführer/in
5) drei Beisitzer/innen.

Der neu gewählte Vorstand hält innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl seine konstituierende Sitzung ab. Hierzu lädt das Vorstandsmitglied ein, das bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte. Damit übernimmt der neue Vorstand die Amtsgeschäfte. Er legt die Aufgabenverteilung fest, gibt sich eine Geschäftsordnung und teilt beides unverzüglich den Mitgliedern mit.
Die/Der Präsident/in ist das ausführende Vorstandsmitglied der Gesellschaft. Sie präsidiert bei allen Versammlungen der Gesellschaft; unterzeichnet alle Verträge und andere Vereinbarungen der Gesellschaft; sie führt zusätzlich alle Aufgaben durch, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist zur gerichtlichen und außer-gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft berechtigt.Die/Der Vizepräsident/in übernimmt die Aufgaben der Präsidentin im Falle der Abwesen-heit oder des Rücktritts der Präsidentin.
Die/Der Schriftführer/in ist verantwortlich für Protokollführung über die Vorstands
sitzungen und die Mitgliederversammlungen.
Die/Der Schatzmeister/in
a) ist verantwortlich für die Aufnahme der Mitglieder und das Führen des Mitglieder-verzeichnis;
b) führt die Kasse der Gesellschaft, welche auf den Namen der Gesellschaft bei einer durch den Vorstand benannten Bank deponiert wird;
c) lässt jährlich die Kassenprüfung vornehmen.


§10 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft nach der Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist für die Herausgabe der DGLS-Schriften und für die Vertretung in der ILA zuständig.
Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
Der Vorstand hat die Geschäfts- und Kassenführung fortlaufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der Gesellschaft Rechnung zu geben.
Der Vorstand kann von geeigneten Personen und Stellen Beihilfen zur Förderung des Zwecks der Gesellschaft erbitten und entscheidet über die Annahme solcher Beihilfen.
Der Vorstand verwaltet die Mittel der Gesellschaft unter Berücksichtigung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin.
Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.


§11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Soweit Gesetz und Satzung nicht anders bestimmen, gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß (laut Geschäftsordnung) eingeladen und mindestens vier anwesend sind.
b) Beschlüsse werden im Vorstand und in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über Anträge auf Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht. Diese Änderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


§12 Abstimmung und Wahl

Abstimmungen geschehen, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, in der von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossenen Form.
Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Jedes Mitglied verfügt über sieben Stimmen, jedoch nur eine pro Kandidatin. Als gewählt gelten die Kandidatinnen mit den meisten Stimmen.